Realakt

Realakt
Re|al|akt
der; -[e]s, -e
<zu ↑real u. ↑Akt>
rein tatsächliche, nicht rechtsgeschäftliche Handlung, die lediglich auf einen äußeren Erfolg gerichtet ist, an den jedoch vom Gesetz Rechtsfolgen geknüpft sind (z. B. der Fund, der Erwerb des Besitzes; Rechtsw.).

Das große Fremdwörterbuch. 2013.

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  • Realakt — Ein Realakt ist eine rein faktisch wirkende Handlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes hervorrufen kann, also unabhängig vom Willen des Handelnden. Im Zivilrecht wird der Realakt zur Willenserklärung, im Verwaltungsrecht wird er zum… …   Deutsch Wikipedia

  • Realakt — Re|al|akt 〈m. 1〉 1. tatsächliche Handlung 2. 〈österr.〉 gerichtliche Handlung, die ein Grundstück betrifft * * * Re|al|akt, der: 1. (Rechtsspr.) rein tatsächliche, nicht rechtsgeschäftliche Handlung, die lediglich auf einen äußeren Erfolg… …   Universal-Lexikon

  • Realakt — Re|al|akt 〈m.; Gen.: (e)s, Pl.: e〉 1. tatsächliche Handlung 2. 〈österr.〉 gerichtliche Handlung, die ein Grundstück betrifft …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Realakt — Re|al|akt (Rechtssprache) …   Die deutsche Rechtschreibung

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  • Schlichtes Verwaltungshandeln — Von schlichter Hoheitsverwaltung oder schlicht hoheitlichem Handeln der Verwaltung oder auch von Tathandlungen, tatsächlichem, faktischem bzw. schlichtem Verwaltungshandeln spricht man, wenn die Behörde auf hoheitlichem Gebiet durch einen Realakt …   Deutsch Wikipedia

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  • Schlichte Hoheitsverwaltung — Von schlichter Hoheitsverwaltung oder schlicht hoheitlichem Handeln der Verwaltung oder auch von Tathandlungen, tatsächlichem, faktischem bzw. schlichtem Verwaltungshandeln spricht man, wenn die Behörde auf hoheitlichem Gebiet durch einen Realakt …   Deutsch Wikipedia

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